Aktualität

§ 5 Pkw-VlG Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen

(2) Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat sicherzustellen, dass der Leitfaden nach Abs. 1 mindestens einmal jährlich überarbeitet wird. Der Zeitpunkt des Erscheinens der nächstfolgenden Auflage ist jeweils im Leitfaden zu vermerken.

§ 8 Pkw-VlG Informationspflicht des Lieferanten

(1) Der Lieferant hat dem Bundesgremium des Fahrzeughandels zeitgerecht zur Erstellung des Leitfadens folgende Angaben zu übermitteln:

1. Die Bezeichnung der Modelle neuer Personenkraftwagen, von denen er weiß oder erwartet, dass er diese im jeweils nächsten Kalenderjahr in Österreich in den Handel bringen wird;

2. Die Gruppierung von Varianten oder Versionen einer Fabrikmarke zu Modellen neuer Personenkraftwagen.